Anerkennung der Vordienstzeiten
infolge des EuGH-Urteils!
Noch kurz vor der Sommerpause hat der Nationalrat die 2. Dienstrechtsnovelle 2019 beschlossen. Neben Änderungen im Disziplinarrecht sieht die Novelle vor allem eine Neureglung der Vordienstzeiten im Öffentlichen Dienst und in den ausgegliederten Unternehmen vor.
Somit hat dieser Gesetzesbeschluss auch Auswirkungen auf die Beamtinnen und Beamte (Bea.) bei der Post, Telekom und Postbus sowie bei der GIS.
Der EuGH hat entschieden, dass nicht mehr der 18. Geburtstag als Stichtag für die Ermittlung von Vordienstzeiten heranzuziehen ist, sondern entsprechend der Richtlinie der EU für die Kinder- und Jugendbeschäftigung das vollendete 14. Lebensjahr.
Nun hat der Gesetzgeber verfügt, dass alle zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Bundesgesetzblattes aktiven Bea. sowie alle Vertragsbediensteten (VB) von Amtswegen neu berechnet werden müssen.
Alle nach dem 1. Juli 2016 in den Ruhestand versetzten Bea. können unter Einhaltung der im Pensionsgesetz § 40 (1) festgehaltenen Dreijahresfrist einen Antrag auf Neuberechnung des Besoldungsdienstalters stellen. Wer im Juli 2016 pensioniert wurde muss diesen Antrag spätestens bis 31. Juli 2019 stellen. Zuständig für die Neuberechnung ist die oberste Dienstbehörde des jeweiligen Unternehmens. Ehemalige VB, die mit dem Zeitpunkt der Ausgliederung aus der PTV gemäß Poststrukturgesetz in ein Vertragsangestellten-Dienstverhältnis übergeleitet wurden, haben ebenfalls die Möglichkeit eine Neuberechnung der Vordienstzeiten beim Personalbüro der Unternehmen schriftlich zu beantragen.
Bea., die vor dem 1. Juli 2016 in den Ruhestand versetzt worden sind können, weil die Aktivbezüge mehr als drei Jahren zurückliegen, keinen Antrag mehr stellen.
Kurz zusammengefasst:
Amtswegig erfolgt eine Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters (BDA) bei allen Personen,
- die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 im Dienststand befinden und
- die im Rahmen der Besoldungsreform 2015 ins neue System übergeleitet wurden und
- deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Ausschluss von Vordienstzeiten vor dem 18. Geburtstag erfolgte.
- Auf Antrag erfolgt eine Neufestsetzung des BDA bei Personen,
- die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 nicht im Dienststand befinden und
- auf die die beiden anderen oben genannten Voraussetzungen zutreffen und
- deren allfällige Ansprüche noch nicht verjährt sind.
Zum Antrag auf bescheidmäßige Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß §169f Abs. 2 GehG: