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Coronavirus – Arbeitsrechtliche Fragen!

Liebe Kollegin, lieber Kollege!

Viele ArbeitnehmerInnen sind aufgrund des Coronavirus besorgt. Nachfolgend daher die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen und Antworten rund um dieses Thema:

Darf ich aus Angst vor dem Coronavirus eigenmächtig zu Hause bleiben und nicht in die Arbeit gehen?

Nein, grundsätzlich nicht. Ein Fernbleiben von der Arbeit ist dann gerechtfertigt, wenn eine objektiv nachvollziehbare Gefahr bestünde, sich bei der Arbeit mit dem Virus anzustecken – beispielsweise dann, wenn es im unmittelbaren Arbeitsumfeld bereits zu einer Ansteckung mit dem Virus gekommen wäre.

Darf der Arbeitgeber die Belegschaft einseitig nach Hause schicken?

Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber frei, auf die Anwesenheit der Belegschaft kurzerhand zu verzichten, wobei es sich hierbei üblicherweise um einen Fall der Dienstfreistellung handelt, nicht jedoch um einen Krankenstand. Gesunde ArbeitnehmerInnen können sich nicht krankmelden.

Bekomme ich trotz Entfalls meiner Arbeitsleistung weiterhin bezahlt?

Bei berechtigtem Entfall der Arbeitsleistung ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Entgelt weiter zu bezahlen.

Darf der Arbeitgeber einseitig Homeoffice anordnen?

Eine Verpflichtung zur Telearbeit besteht nur dann, wenn eine diesbezügliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag bereits enthalten ist oder sich darin eine sogenannte Versetzungsklausel findet, wonach man einseitig an einen anderen als den ursprünglich vereinbarten Arbeitsort versetzt werden kann. In allen anderen Fällen muss die Verlegung des Arbeitsortes zwischen ArbeitnehmerIn und Arbeitgeber ausdrücklich vereinbart werden.

Darf ich im Urlaub eine private Reise in ein Risikogebiet antreten?

Abgesehen von möglichen gesundheitlichen Auswirkungen einer Reise in ein deklariertes Risikogebiet, ist auf mögliche Verzögerungen im Zusammenhang mit Flugverspätungen hinzuweisen. Erreichen ArbeitnehmerInnen auf Grund derartiger Behinderungen ihren Arbeitsplatz in Folge erst verspätet, besteht für die Dauer einer solchen selbstverschuldeten Dienstverhinderung grundsätzlich kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Für allgemeine Anfragen zum Coronavirus hat das Gesundheitsministerium unter 0800 555 621 eine Hotline sowie eine eigene Website eingerichtet.

Mit freundlichen Grüßen
Helmut Köstinger